Steuern

Umzug steuerlich absetzen

Einen privaten Umzug können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen: Begünstigt sind die Arbeitskosten auf der Rechnung (§ 35a Abs. 2 EStG). War der Umzug beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten Werbungskosten; für sonstige Umzugsauslagen gibt es zusätzlich die Pauschale nach § 10 BUKG.

Kurz beantwortet

Kann ich einen privaten Umzug von der Steuer absetzen?

Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung. § 35a Abs. 2 EStG gewährt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr. Begünstigt sind die Arbeitskosten, nicht das Material.

Was zählt als Arbeitskosten?

Die Leistung selbst: Packen, Tragen, Transport, Montage. Verpackungsmaterial wie Kartons, Papier und Folie ist Material und damit nicht begünstigt. Deshalb sollte die Rechnung beides getrennt ausweisen.

Darf ich den Umzug bar bezahlen?

Nicht, wenn Sie die Ermäßigung nutzen wollen. § 35a Abs. 5 S. 3 EStG verlangt eine Rechnung und eine unbare Zahlung. Barzahlung gegen Quittung genügt nicht.

Privater Umzug

Zwanzig Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro

Für den privaten Umzug greift die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. § 35a Abs. 2 EStG gewährt sie „auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen“. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 S. 2 EStG).

Das Rechenbeispiel ist einfach: Aus 2.000 € Arbeitskosten wird eine Ermäßigung von 400 € (20 Prozent von 2.000 €). Der Höchstbetrag von 4.000 € ist erst bei 20.000 € Arbeitskosten erreicht (4.000 € ÷ 0,20); ein Wohnungsumzug allein erreicht ihn kaum. Wichtig ist der Unterschied zwischen Ermäßigung und Abzug: Die 20 Prozent gehen von der Steuer ab, nicht vom Einkommen.

Der Höchstbetrag nach § 35a Abs. 2 EStG gilt je Haushalt und Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen. Weil nur Arbeitskosten zählen, entscheidet die Aufteilung auf der Rechnung: Kartons, Folie und Decken sind Material; Packen, Tragen und Montieren ist Arbeit.

Nachweis

Rechnung und Überweisung sind Bedingung

Zwei formale Bedingungen entscheiden, ob die Ermäßigung überhaupt in Betracht kommt: Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss unbar erfolgen (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG). Bargeld gegen Quittung erfüllt das nicht, auch dann nicht, wenn die Leistung unstrittig erbracht wurde.

Praktisch heißt das: überweisen und den Kontoauszug aufbewahren.

Hilfreich ist eine Rechnung, auf der der Arbeitsanteil getrennt vom Material steht. Nur dieser Anteil ist begünstigt, und ohne getrennte Angabe muss er nachträglich ermittelt werden. Ein Angebot mit Leistungsverzeichnis erleichtert das, weil Positionen wie Verpackungsmaterial, Möbelmontage oder Transport von Anfang an einzeln stehen.

Was am Umzugstag bar gezahlt wird, ist für die Ermäßigung verloren.

Beruflicher Umzug

Werbungskosten und Pauschale nach § 10 BUKG

War der Umzug beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten Werbungskosten, grundsätzlich bis zu den Beträgen nach dem Bundesumzugskostengesetz. Für die sonstigen Umzugsauslagen gibt es die Pauschale nach § 10 BUKG. Die Beträge stehen im BMF-Schreiben vom 28.12.2023 (IV C 5 – S 2353/20/10004:003, BStBl 2024 I S. 84); sie gelten ab dem 1.3.2024 und sind 2026 unverändert.

  • 964 € für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BUKG)
  • 643 € für jede weitere Person im Haushalt (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BUKG)
  • 193 € für den Fall ohne eigene Wohnung (§ 10 Abs. 2 BUKG)

Daneben gibt es für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder einen eigenen Höchstbetrag (§ 9 Abs. 2 BUKG).

Die Pauschale deckt die sonstigen Umzugsauslagen ab, also kleinere Posten, die sonst einzeln belegt werden müssten. Die Rechnung des Umzugsbetriebs gehört nicht dazu: Sie zählt daneben zu den Werbungskosten, und die Ermäßigung nach § 35a EStG entfällt dafür (§ 35a Abs. 5 S. 1 EStG).

Die Beträge werden regelmäßig durch ein neues BMF-Schreiben fortgeschrieben. Prüfen Sie vor der Erklärung, welcher Stand für Ihren Umzug gilt.

Missverständnis

Die 643 Euro sind ein Erhöhungsbetrag, kein Satz für Ledige

Ausgangspunkt sind immer die 964 € für Berechtigte. Die 643 € kommen für jede weitere Person im Haushalt hinzu (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BUKG).

Richtig gerechnet wird also addiert:

  • eine Person: 964 €
  • Paar: 964 € + 643 € = 1.607 €
  • Paar mit zwei Kindern: 964 € + 643 € + 643 € + 643 € = 2.893 €

Wer für sich selbst 643 € ansetzt statt 964 €, verschenkt 321 € (964 € − 643 €). Wer umgekehrt für jede Person 964 € ansetzt, setzt die Pauschale zu hoch an.

Die Pauschale für den Fall ohne eigene Wohnung (§ 10 Abs. 2 BUKG) tritt an die Stelle der 964 €.

Belege

Was Sie aufbewahren, und wo der Einzelfall anfängt

Unabhängig vom Weg entscheidet die Aktenlage. Legen Sie ab: das Angebot mit Leistungsverzeichnis, die Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten, den Überweisungsbeleg, den Mietvertrag der neuen Wohnung und das Datum des Einzugs. Bei einem beruflich veranlassten Umzug halten Sie zusätzlich fest, was den Umzug ausgelöst hat.

Bitten Sie schon bei der Anfrage um eine Rechnung, die Arbeits- und Materialkosten trennt. Wer erst bei der Steuererklärung nachfragt, muss eine alte Rechnung nachträglich korrigieren lassen.

Beträge und Paragrafen ordnen die Rechtslage ein. Eine Steuerberatung für den Einzelfall ersetzen sie nicht.

Stand: 09.10.2026

Fragen und Antworten

Häufige Fragen dazu

Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?

Nach § 10 BUKG und dem BMF-Schreiben vom 28.12.2023 (BStBl 2024 I S. 84): 964 € für Berechtigte, 643 € für jede weitere Person im Haushalt, 193 € ohne eigene Wohnung. Die Beträge gelten ab 1.3.2024 und sind 2026 unverändert.

Sind die 643 Euro der Betrag für Ledige?

Nein. Eine Person allein rechnet mit 964 €. Die 643 € kommen für jede weitere Person hinzu, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BUKG).

Was gilt für Unterrichtskosten?

Für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder gilt nach § 9 Abs. 2 BUKG derzeit ein Höchstbetrag von 1.286 € je Kind, ebenfalls nach dem BMF-Schreiben vom 28.12.2023. Er ist von der Pauschale nach § 10 BUKG zu unterscheiden.

Gilt der Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Person?

Nein, je Haushalt und Jahr. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 S. 4 EStG).

Welche Unterlagen brauche ich?

Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten, Überweisungsbeleg, Angebot mit Leistungsverzeichnis sowie Datum und Adresse des Einzugs. Bei beruflichem Anlass gehört der Grund des Umzugs dazu.

  • Besichtigung kostenlosWir sehen uns Umzugsgut und Zugang an, bevor wir einen Preis nennen.
  • Angebot schriftlichWas verpackt, transportiert, montiert und eingelagert wird – und was nicht.
  • Aufmaß vor OrtVolumen, Etagen, Tragweg und Sperrgut. Darauf beruht der Festpreis.
  • Positionen getrenntTransport, Material, Montage und Lagerung stehen einzeln im Angebot.
Kostenlose Besichtigung

Brauchen Sie eine prüffähige Rechnung?

Arbeits- und Materialkosten getrennt, Leistungsverzeichnis im Angebot, unbare Zahlung. Sagen Sie bei der Anfrage, dass Sie den Umzug absetzen wollen.

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