Zwei formale Bedingungen entscheiden, ob die Ermäßigung überhaupt in Betracht kommt: Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss unbar erfolgen (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG). Bargeld gegen Quittung erfüllt das nicht, auch dann nicht, wenn die Leistung unstrittig erbracht wurde.
Praktisch heißt das: überweisen und den Kontoauszug aufbewahren.
Hilfreich ist eine Rechnung, auf der der Arbeitsanteil getrennt vom Material steht. Nur dieser Anteil ist begünstigt, und ohne getrennte Angabe muss er nachträglich ermittelt werden. Ein Angebot mit Leistungsverzeichnis erleichtert das, weil Positionen wie Verpackungsmaterial, Möbelmontage oder Transport von Anfang an einzeln stehen.
Was am Umzugstag bar gezahlt wird, ist für die Ermäßigung verloren.